Kinder & Jugendliche dürfen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr nicht mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (Bagger, Traktor, Stapler, etc.) fahren. Wenn aber z.B.: ein 17 jähriger Lehrling in Besitz eines Traktorführerschein (Klasse F) ist darf dieser sehr wohl auch im Betrieb damit fahren. Zu beachten gilt das nur das Fahren erlaubt ist, den Traktor als Ersatz für einen Hubstapler, also Frontlader & Staplergabel zu verwenden ist nicht im Sinne des Gesetzgeber daher nicht erlaubt.
Der Führerschein der Klasse F umfasst ...
Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h mit allen Anhängern
Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h mit allen Anhängern
selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h, auch mit Anhängern bis 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse
landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h mit alle Anhängern
Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, dass sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden das nach seiner Eigenmasse und seiner Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h entspricht
Sonderkraftfahrzeuge mit Anhängern bis 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse
Außerdem darf man mit jedem Führerschein alle ein- und mehrspurigen Mopeds sowie Leichtkraftfahrzeuge lenken
Für eine Lenkberechtigung für die Klasse F, die vor dem 1. Oktober 2002 erteilt wurde, gilt auch der oben genannte Berechtigungsumfang
Die Klasse F ist nur eine nationale Klasse gilt nur in Österreich und in jenen Staaten, die diese Lenkberechtigung ausdrücklich anerkannt haben.
Die Klasse F kann bereits ab 16 Jahren – beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge – unter Nachweis der erforderlichen geistigen und körperlichen Reife und unter Vorschreibung von nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötigen Bedingungen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung erteilt werden. Ohne derartige Einschränkungen kann die Klasse F ab 18 Jahren erworben werden.Den Führerschein der Klasse G gibt es seit 1. Oktober 2002 nicht mehr ... Eine Lenkberechtigung für die Klasse G, die vor dem 1. Oktober 2002 erteilt wurde, gilt als Lenkberechtigung für die Klasse F.